Firmengründung

Bei einer Firmengründung in Japan kann man wie in Deutschland zwischen verschiedenen Rechtsformen wählen. In Japan stehen Unternehmern sieben Wege offen, um sich mit ihrer Firma dort niederzulassen.

 

Eine Möglichkeit ist die eines Repräsentanzbüros. Die Mitarbeiter eines Repräsentanzbüros dürfen den japanischen Markt studieren, Waren einkaufen sowie PR- und Marketing-Kampagnen durchführen. Auf Gewinnerzielung ausgerichtete Verkaufsaktivitäten sind ihnen jedoch nicht gestattet. Repräsentanzbüros werden daher vor allem eröffnet, um eine spätere Firmengründung in Japan vorzubereiten und mit potenziellen Geschäftspartnern in Kontakt zu kommen. Repräsentanzbüros müssen ins Handelsregister eingetragen werden, unterliegen jedoch nicht der Körperschaftssteuerpflicht. Sie dürfen japanische Mitarbeiter beschäftigen, während für ihre deutschen Mitarbeiter ein Visum ausgestellt werden kann.

 

Eine weitere Möglichkeit ist die Eröffnung einer Zweigstelle. Dies ist der einfachste Weg, in Japan eine gewinnorientierte Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Das ausländische Unternehmen muss lediglich den Ort für die Niederlassung bestimmen, eine Repräsentanzperson benennen, die in Japan wohnt und die Zweigstelle ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Grundkapital benötigt die Zweigstelle bei ihrer Firmengründung nicht. Auch unterliegen die Zweigstellen keinen speziellen Einschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit und können daher die gleichen Aktivitäten verfolgen wie beispielsweise in Japan gegründete Aktiengesellschaften. Allerdings gilt die Zweigstelle nicht als eigenständiges Unternehmen, sondern als rechtlicher Bestandteil der ausländischen Firma. Daraus folgt, dass die Konzernleitung im Ausland für alle Kredite und Schulden der Zweigstelle unbeschränkt haftet.

 

Wer die Haftung begrenzen möchte, muss in Japan eine Firmengründung als Kapitalgesellschaft vornehmen. Nach japanischem Recht können Zweigstellen jedoch nicht zu einem späteren Zeitpunkt in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Vielmehr muss die Zweigstelle zunächst formal geschlossen und dann das Vermögen an die neu gegründete Kapitalgesellschaft übertragen werden, was sehr umständlich ist. Falls mittelfristig die Firmengründung einer japanischen Aktiengesellschaft geplant ist, empfiehlt es sich daher, nicht den Umweg über eine Zweigstelle zu gehen, sondern von Beginn an eine Kapitalgesellschaft zu gründen.

 

Aktiengesellschaften haben das höchste Ansehen

Aktiengesellschaften heißen „kabushiki kaisha" und sind am Kürzel „K.K." zu erkennen. Diese Rechtsform eignet sich für jede Art der Geschäftstätigkeit in Japan. Traditionell genießen die Aktiengesellschaften bei Kunden, Geschäftspartnern und Kreditgebern das höchste Prestige. Sie sind daher unter japanischen Unternehmen die beliebteste Rechtsform und gleichzeitig die wichtigste Form von Tochtergesellschaften ausländischer Firmen. Neben dem Ansehen und der hohen Kreditwürdigkeit spricht für die Firmengründung als Aktiengesellschaft, dass die Haftung der ausländischen Mutterkonzerne auf die Einlage beschränkt ist. Ausländische Unternehmen müssen daher nicht in vollem Umfang für die Schulden ihrer Tochterfirma in Japan geradestehen.

 

Für die Firmengründung einer Aktiengesellschaft wird mindestens ein Gesellschafter benötigt, der entweder eine Person oder eine Gesellschaft sein kann. Das Grundkapital muss nur 1 Yen betragen. Dividenden dürfen allerdings nur von Aktiengesellschaften ausgeschüttet werden, die über mindestens 3 Millionen Yen Grundkapital verfügen. Zudem könnte ein geringes Grundkapital bei Geschäftspartnern und Kreditgebern Misstrauen erwecken. Es ist am besten, die japanische Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens 10 Millionen Yen auszustatten. Das Geld sollte bereits bei der Firmengründung eingezahlt werden, da eine spätere Kapitalerhöhung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit unterliegen AGs in Japan einer Doppelbesteuerung. Die AGs selber müssen Körperschaftssteuern abführen, während die Anteilseigner die ausgeschütteten Gewinne zu versteuern haben. Diese Doppelbesteuerung betrifft jedoch alle Formen der japanischen Handelsgesellschaften.

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